HVEB Elektrotechnik

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Geschäftszeiten:

Montag bis Freitag
9.00 bis 17.00 Uhr MEZ
oder nach Absprache

HVEB lektrotechnk
Rolf Hagen
Steinhauerhäuschen 3a
53797 Lohmar


+49 2246 912727
info@hveb.de

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
    1. Allgemeines
Nachfolgend wird die HVEB Elektrotechnik, Rolf Hagen, Lohmar, als HVEB  bezeichnet. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese  Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der  Ware oder Leistung gelten diese  Bedingungen als angenommen.  Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich  vereinbart sind.  Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam,  soweit sie nicht schriftlich von HVEB bestätigt worden sind.
 
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2. Angebot und Vertragsschluß
Das jeweilige Angebot der HVEB ist freibleibend  und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn HVEB eine  Bestellung des Käufers schriftlich  bzw. per Telefax bestätigt; gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder  Nebenabreden. HVEB behält sich  vor, den Vertragsabschluß mittels der Rechnung zu bestätigen. Maße,  Zeichnungen und Abbildungen etc. sind unverbindlich.  Kostenvoranschläge können um 15% über- bzw. unterschritten  werden.
Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit  sie  dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen von HVEB zumutbar  sind. Bei  Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine  schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher  Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da  unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen
 
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3. Preise
Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport,   Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen  Mehrwertsteuer, ab Lager oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw.  FOB deutscher Einfuhrhäfen in Euro.
Für alle  Lieferungen bleibt Versand per  Vorauskasse oder Zahlung per Nachnahme  ausdrücklich vorbehalten. Soweit nichts  anderes vereinbart, ist HVEB an die in ihren Angeboten enthaltenen  Preise 15  Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der  Auftragsbestätigung von HVEB genannten Preise. Zusätzliche Leistungen,  die in der  Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert  berechnet. Nicht  vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und  Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc., berechtigen HVEB zu  einer entsprechenden Preisanpassung.
Bei Abrufbestellungen  dient der vereinbarte Preis bei  Vertragsabschluß als Grundlage.  Preisveränderungen während der Laufzeit des  Abrufvertrages berechtigen  HVEB zur Preisanpassung.
 
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4. Liefer- und Leistungszeit
Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform; Lieferfristen beginnen  mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung durch HVEB.  Sämtliche  Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener  rechtzeitiger  Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von HVEB  nachzuweisen.  Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei  Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als  selbständige Leistung.
Lieferverzug tritt  nicht ein im Falle von höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen,  die der  HVEB die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen  Betriebsstörungen und Streiks etc., gleich, ob diese im  eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten.  In diesen Fällen kann der Käufer  keinen Verzugsschaden bzw.  Schadensersatz wegen Nichterfüllung  verlangen.
HVEB ist im Fall von  ihr nicht zu vertretenden Liefer- und  Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die  Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von zwei Monaten  hinauszuschieben oder wegen  des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder  teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Liefer- und  Leistungsverzögerung länger als zwei  Monate dauert, ist der Käufer  berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten  Teils vom Vertrag  zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und Leistungsfrist  durch Gründe, die von HVEB nicht zu vertreten sind, kann der Käufer  hieraus  keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten  Umstände kann sich  HVEB nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich  schriftlich benachrichtigt.
Bei von HVEB zu vertretenen Lieferverzug haben Kaufleute unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen nur das  Recht zum Rücktritt.
 
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5. Versendung und Gefahrenübergang
Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der den Transport  ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das  Lager von HVEB verlassen hat. HVEB versichert die Ware auf Kosten des  Käufers, wenn dieser die Versicherung entsprechend schriftlich begehrt. Bei Sendungen an HVEB trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere  das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei HVEB sowie die  gesamten Transportkosten.
 
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6. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, Bar, Nachnahme,   Verrechnungs- oder Euroscheck oder bei Selbstabholung zahlbar, soweit  nichts  anderes vereinbart ist.
Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich  zunächst auf  die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von  anderslautenden Bestimmungen des  Käufers. Sind bereits Kosten der  Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die  Zahlung zunächst auf die  Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die  Hauptforderung  angerechnet.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung  oder  Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig  festgestellt worden sind oder unstreitig sind. Teillieferungen und  Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto von HVEB gutgeschrieben worden ist.
Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen  nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck  nicht einlöst, ist HVEB zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag ohne  besondere vorherige  Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden  ohne besondere Anforderungen  sämtliche Forderungen von HVEB gegenüber  dem Käufer sofort in einem Betrag  fällig.
Gleiches gilt, wenn HVEB  andere Umstände bekannt werden, die die  Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Hält HVEB weiter am  Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder  Sicherheitsleistung in Höhe des Forderungsbetrages zu verlangen.
HVEB steht das Recht zu, den im  Verzug befindlichen Käufer von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch  wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind. Vom  Verzugszeitpunkt an ist HVEB berechtigt, Zinsen in Höhe des von 3% über dem jeweiligen  Diskontzinssatz der Europäischen Zentralbank zu  berechnen. Der Käufer trägt die  gesamten Beitreibungs-, Gerichts- und  Vollstreckungskosten.
 
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7. Eigentumsvorbehalt
HVEB behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis  zur  vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer  entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das  vorbehaltene Eigentum als  Sicherung der jeweiligen Saldoforderung; im  übrigen geht das Eigentum  über.
Be- oder Verarbeitung der von HVEB  gelieferten und noch in deren  Eigentum stehender Waren erfolgt im Auftrag von HVEB, ohne daß daraus  Verbindlichkeiten für HVEB erwachsen können. Bei Einbau in fremde Waren  durch den Käufer wird HVEB im Verhältnis des Wertes der durch die  gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren Miteigentümerin  an den neuentstehenden  Produkten. Wird die von HVEB gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt  oder verbunden, so tritt der Käufer  schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an HVEB  ab und verwahrt diesen  kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für HVEB.
Der  Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen  Geschäftsverkehr zu  verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in  Verzug ist. Verpfändungen und  Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem  sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/unerlaubte Handlung) bezüglich der  Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher  Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Verkäufer bereits jetzt  sicherungshalber in Höhe der jeweiligen Forderung an HVEB ab. HVEB  ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen.  Diese  Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen  Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Bei Zugriffen  Dritter auf die Vorbehaltsweise wird der Käufer auf  das Eigentum von HVEB hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer hat Zugriffe  Dritter abzuwehren.
Bei Zahlungsverzug -  insbesondere nach Nichteinlösung von  Schecks - ist HVEB berechtigt,  ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel  oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes die   Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die  sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten  des  Abtransportes trägt der Käufer in voller Höhe.
Der Käufer  verpflichtet sich,  wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf  Anforderung von HVEB die erhaltene  Ware im verbleibenden Umfang auf  eigene Kosten und Gefahr an HVEB  zurückzusenden; in der Zurücknahme sowie der Pfändung der  Vorbehaltsware durch HVEB liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz  Anwendung findet - kein Rücktritt  vom Vertrag. Ãœbersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 25%, so wird HVEB auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.  Der Käufer trägt die  Beweislast dafür, daß die einbehaltenen Sicherheiten 25% übersteigen.
Der Käufer verpflichtet sich, technische Informationen,   Zeichnungen und Programmquellen nicht an Dritte weiterzugeben.
 
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8. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von uns gelieferten Produkte 6  Monate; die Frist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder  Wartungsempfehlungen, die von HVEB gegeben wurden, nicht befolgt,  Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder  Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen  entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
Vor Wandlung des Vertrages muß HVEB eine Frist  von 14 Tagen  zur Nachbesserung gewährt werden.
Gewährleistungsansprüche sind nicht  abtretbar. Sie stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu. Der  Käufer muß HVEB  etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens  innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme der Mängel, schriftlich  mitteilen. Nach Ablauf der Frist ist HVEB  frei von der  Gewährleistungspflicht.
Der Käufer ist im Falle einer Mängelrüge  verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, mit Angabe der Modell- und  Seriennummer sowie einer Kopie des Lieferscheines/Rechnung, mit  dem die Ware  geliefert wurde, an HVEB zu senden.
Durch den Austausch von Teilen,  Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen  Gewährleistungsfristen in  Kraft. Unsachgemäße Benutzung, Lagerung und  Handhabung von Geräten sowie  Fremdeingriff haben  zur Folge, daß die Gewährleistungsansprüche erlöschen. Die   Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Sollten im Rahmen der   Reparaturbemühungen durch HVEB die auf den zu reparierenden Geräten  befindlichen  Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Käufer zu  tragen. Die Haftung für  normale Abnutzung wird ausgeschlossen.
Die vorstehenden Absätze enthalten  abschließend die Gewährleistung für die gelieferten Waren und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
 
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9. Software
Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein  einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt; er darf diese jedoch weder  kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches  Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei  einem Verstoß gegen  diese Verpflichtung haftet der Käufer in voller  Höhe für den daraus entstehenden  Schaden.
 
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10. Sonstige Schadensersatzansprüche
Für Schadensersatzansprüche aus  positiver Vertragsverletzung, unerlaubter  Handlung,  Organisationsverschulden sowie Verschulden bei Vertragsabschluß haftet  HVEB nur, wenn ihr bzw. ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe  Fahrlässigkeit zur Last fällt.
 
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11. Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen  zwischen  HVEB und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als  zwingend  vereinbart; das einheitliche Internationale Kaufrecht (EKA,  EKAG) wird ausgeschlossen. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des  HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches  Sondervermögen ist, wird Siegburg als ausschließlicher Gerichtsstand  für alle sich mittel- und  unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung  ergebenden Streitigkeiten vereinbart.
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12. Schlußbestimmung
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige  Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird  hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder  Vereinbarungen nicht berührt.
 
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13. Datenschutz
HVEB ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im  Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich, ob  diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des  Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die  Mitteilung gemäß  Bundesdatenschutzgesetz, daß persönliche Daten über  den Kunden mittels EDV  gespeichert und weiterverarbeitet werden.
 
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14. Export
Wir weisen darauf hin, daß die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit  vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche  Auskünfte,  bezogen auf die Ausfuhr, erteilt das Bundesamt für  gewerbliche Wirtschaft in  Eschborn/Taunus. Die Zustimmungserklärungen  sind vom Käufer vor der Verbringung der Ware eigenständig einzuholen.
 
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